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Satzung

Satzung vom 13.12.2012

mit 1. Änderung durch Beschluss Mitgliederversammlung am 26.05.2014
mit 2. Änderung durch Beschluss Mitgliederversammlung am 15.04.2016



§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "WILDWASSER Chemnitz, Erzgebirge und Umland". Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck der Körperschaft ist es die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, d. h. von Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO).
    Dies wird verwirklicht durch umfangreiche ambulante Hilfsangebote wie die Einrichtung und Erhaltung von Projekten und Beratungsstellen für von sexualisierter Gewalt betroffener Kinder und Jugendlicher, ihrer nicht gewalttätigen Angehörigen, sowie Erwachsener, die in ihrer Kindheit sexualisierte Gewalt erlebt haben, zu schaffen. Der Verein begrüßt die Initiierung von Selbsthilfegruppen von Menschen, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind. Weiterhin soll es Aufgabe des Vereins sein, in Form von Präventionsveranstaltungen gegen sexualisierte Gewalt, durch Selbstbehauptungs- und Selbstverteidungskurse sowie durch Weiterbildungen die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Der Verein handelt im Sinne des § 1 SGB VIII.

  2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist es darüber hinaus, auf die in der Gesellschaft bislang tabuisierte Thematik der sexualisierten Gewalt hinzuweisen; ferner sollen in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Beratungsstellen die Thematik der sexualisierten Gewalt aufgezeigt und neue Handlungsmöglichkeiten entwickelt werden.

  3. Der Verein mit Sitz in Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist weder konfessionell noch parteilich gebunden.



§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Darlehen und den gemeinnützigen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.



§ 4 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied des Vereins werden Personen aufgenommen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
    Beim Verein gibt es die aktive (stimmberechtigte) und die fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitgliedschaft.
    a) Die aktive Mitgliedschaft beinhaltet, die regelmäßige Teilnahme an der Vereinsarbeit, die fortlaufende Entrichtung des Vereinsbeitrages und die Berechtigung bei Entscheidungen, die den Verein betreffen, mitzubestimmen.
    b) Eine fördernde Mitgliedschaft kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erwirkt werden. Während der Zeit der fördernden Mitgliedschaft ist das Mitglied nicht stimmberechtigt.
    c) Auf Beschluss des Vorstandes kann die aktive Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden, wenn länger als zwölf Monate nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilgenommen wurde.

  2. Voraussetzung für die aktive Mitgliedschaft im Verein ist die regelmäßige Mitarbeit über einen Zeitraum von drei Monaten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme sowie die Rückkehr in die aktive Mitgliedschaft.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    Bei schweren Verstößen gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitgliedes und teilt ihm dies mit.

  4. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen.



§ 5 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  1. Die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
    - Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandesc
    - Ausschluss von Mitgliedern
    - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    - Satzungsänderungen des Vereins, einschließlich des Satzungszwecks
    Bei Bedarf und auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, z.B. Ausschüsse, Beiräte.
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Vereinsmitglieder gefasst.
    Bei Ausschluss von Vereinsmitgliedern und Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Satzungszweckes, ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Vereinsmitglieder erforderlich. Fördernde Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von einer Vorstandsfrau und einer Protokollantin zu unterzeichnen.

  2. Der Vorstand
    Der Vorstand vertritt den Verein i. S. des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs aktiven Vereinsmitgliedern. Davon ist jedes berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
    Der Vorstand beschließt einstimmig. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr bis zur Neuwahl. Er kann vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
    Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    - beschließt über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
    - beschließt über die Wandlung der Mitgliedschaften
    - kann die Mitgliederversammlung einberufen
    - muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/10 der aktiven Vereinsmitglieder sie unter Angabe der gewünschten Tagesordnung fordert
    - legt gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab
    - sorgt für die inhaltliche und fachliche Weiterentwicklung der Projekte des Vereins
    - akquiriert neue Vereinsmitglieder
    Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Der Vorstand behält sich vor, eine geschäftsführende Person zu seiner Entlastung einzustellen.



§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden regelmäßig jährlich entrichtet.

  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Die Beitragspflicht ist unabhängig von der Art der Mitgliedschaft.



§ 7 Haftung

Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen.



§ 8 Auflösung und / oder Wegfall des Zweckes des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, die von sexualisierter Gewalt betroffen und infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO). Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

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